30 ZUG sachlich geboten gewesen, da für die Anwendung des Richtigstellungsverfahrens nach Art. 28 ZUG eine vorgängige Anerkennung der Zuständigkeit zwingende Voraussetzung sei. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen Notfall gehandelt habe, bestehe für die vorsorglich erbrachte Unterstützung gegenüber dem zuständigen Gemeinwesen ein Anspruch auf Kostenerstattung. Die entsprechende Regelungslücke bei negativen Kompetenzkonflikten sei durch eine analoge Anwendung von Art. 30 ZUG zu füllen.