In ihrer Beschwerdeantwort wies die Vorinstanz darauf hin, dass weder aus dem E-Mail der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der Gemeinde X._____ AG vom 16. September 2021 noch aus dem weiteren Verhalten der Gemeindevertreter auf eine Anerkennung der Zuständigkeit geschlossen werden könne. Das vorläufige Erbringen von Sozialhilfeleistungen stelle keine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit dar und die Kostengutsprachen seien ausdrücklich ohne Anerkennung der Zuständigkeit erfolgt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Einreichung einer Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG sachlich geboten gewesen, da für die Anwendung des Richtigstellungsverfahrens nach Art.