Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Gemeinderat X._____ AG habe die örtliche Zuständigkeit faktisch anerkannt, in dem er zunächst vorbehaltlos Unterstützungsleistungen erbracht habe. Damit gehe die verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit einher, weshalb eine eventuelle Korrektur nicht mittels Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu erfolgen habe, sondern im Richtigstellungsverfahren gemäss Art. 28 ZUG. Die Einreichung der Unterstützungsanzeige stelle eine gesetzlich unzulässige Umgehung der in solchen Fällen einzig zulässigen Richtigstellung dar.