Der Gemeinderat X._____ AG habe sich mit der vorläufigen Unterstützung von A._____ lediglich an die rechtlichen Vorgaben gehalten, damit diesem trotz der ungeklärten Zuständigkeitsfrage kein Nachteil entstanden sei. Das Sozialamt der Stadt S._____ habe deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Angelegenheit erledigt sei. In Bezug auf das von ihr gewählte Verfahren erwog die Vorinstanz, dass angesichts der fehlenden Einigung und der vorsorglich erbrachten Unterstützung durch die Aufenthaltsgemeinde die eingereichte Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zur Klärung der Zuständigkeit nicht zu beanstanden sei.