II. 1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nie anerkannt habe. Spätestens mit dem E-Mail-Verkehr ab dem 16. Dezember 2021 sei das Sozialamt der Stadt S._____ orientiert gewesen, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit ablehne. Weder aus dem Zeitablauf noch aus der vorsorglichen Erbringung von Leistungen für A._____ ergebe sich eine Anerkennung der Zuständigkeit. -7-