Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dem Feststellungsantrag Ziff. 2 kommt keine eigenständige Bedeutung zu; sollte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutheissen, fehlt es dem Beschwerdeführer am notwendigen schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Zuständigkeit. Auf das Feststellungsbegehren Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten.