Vorliegend ist der Entscheid des DGS, Kantonaler Sozialdienst, angefochten, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Unterstützungsanzeige abgewiesen wurde. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 ZUG handelt es sich dabei um einen letztinstanzlichen Entscheid der Verwaltungsbehörden im Sinne von § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.