5. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 stellte der Gemeinderat X._____ AG fest, dass für A._____ keine Pflegeplatzbewilligung vorliege, und wies das Gesuch um Kostengutsprache für die Sozialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Beiständin im Namen und in Vertretung von A._____ am 25. Februar 2022 Beschwerde. 6. Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 hielt das Sozialamt S._____ fest, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit anerkannt habe, indem er die Unterstützung aufgenommen und Leistungen erbracht habe.