Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.132 / SW / we Art. 112 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- Kanton Q._____, führer handelnd durch das Departement des Innern, Amt für Soziales, Q._____ gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Unterstützungswohnsitz (ZUG) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ wurde am tt.mm.jjjj im Spital R._____ geboren. Die Mutter, wohnhaft in S._____, und der Vater, wohnhaft in T._____, entschieden sich noch vor seiner Geburt, ihn zur Adoption freizugeben. Infolgedessen wurde am tt.mm.jjjj für das ungeborene Kind mit Verfügung der KESB U._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) errichtet. Die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurden nicht entzogen. 2. Nach der Geburt von A._____ willigten die Eltern in seine umgehende Übergabe an die Übergangspflegefamilie ein. Mit deren Besuch im Spital R._____ am tt.mm.jjjj begann das Pflegeverhältnis. Ab dem tt.mm.jjjj lebte A._____ bei der Übergangspflegefamilie in X._____ AG. Die Übergabe an die künftige Adoptivfamilie war nach Eintritt der Rechtskraft der Adoptionszustimmung der leiblichen Eltern vorgesehen. 3. Nach einer Woche widerriefen die leiblichen Eltern von A._____ ihre Adoptionszustimmung und erklärten, ihn zukünftig selbst aufziehen und versorgen zu wollen. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und Lebens- situationen wurde jedoch eine intensive Unterstützung und Begleitung der leiblichen Eltern als nötig erachtet. A._____ verblieb deshalb mit ihrem Einverständnis weiterhin bei der Pflegefamilie in X._____ AG. B. 1. Am 13. September 2021 ersuchte die Beiständin von A._____ beim Sozialamt der Stadt S._____ um Kostengutsprache für die (nun) ausser- familiäre Platzierung von A._____ und die Übernahme der Krankenkassen- prämien. Das Sozialamt der Stadt S._____ erklärte sich für nicht zuständig, weshalb das Gesuch um Kostengutsprache am 16. September 2021 bei der Gemeinde X._____ AG eingereicht wurde. 2. Die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der Gemeinde X._____ AG bestä- tigte den Erhalt des Gesuchs um Kostengutsprache mit E-Mail vom 16. September 2021 wie folgt: -3- Besten Dank für Ihr Mail und die Zustellung der Unterlagen und Informa- tionen. Wir werden die Angelegenheit anschauen und das Notwendige in die Wege leiten. 3. Am 16. November 2021 kam die sog. "Helferkonferenz" (u.a. bestehend aus der KESB U._____ und den jeweiligen Beiständinnen von A._____ und seiner Mutter) zum Schluss, für die zukünftige Betreuung von A._____ durch seine leiblichen Eltern sei die Installation einer intensiven So- zialpädagogischen Familien- bzw. Besuchsbegleitung notwendig. Die Bei- ständin von A._____ ersuchte deshalb am 26. November 2021 bei der Ge- meinde X._____ AG um eine entsprechende Kostengutsprache. 4. Deren Gemeindeschreiber erklärte mit E-Mail vom 13. Dezember 2021, dass der Gemeinderat nicht gewillt sei, die beantragten Kosten zu überneh- men, da die Gemeinde X._____ AG nicht zuständig sei. In der folgenden E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gemeindeschreiber der Gemeinde X._____ AG und der Leiterin des Sozialamts der Stadt S._____ wurden die örtliche Zuständigkeit diskutiert und die entsprechenden Ansichten dargelegt. 5. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 stellte der Gemeinderat X._____ AG fest, dass für A._____ keine Pflegeplatzbewilligung vorliege, und wies das Gesuch um Kostengutsprache für die Sozialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Gegen diesen Be- schluss erhob die Beiständin im Namen und in Vertretung von A._____ am 25. Februar 2022 Beschwerde. 6. Mit E-Mail vom 1. Februar 2022 hielt das Sozialamt S._____ fest, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit anerkannt habe, indem er die Unterstützung aufgenommen und Leistungen erbracht habe. 7. Der Gemeinderat X._____ AG erteilte mit Entscheid vom 1. März 2022 der Pflegefamilie ohne Anerkennung der Zuständigkeit die Bewilligung zur Auf- nahme von A._____ zur Dauerpflege. 8. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, wies den Gemeinderat X._____ AG mit Schreiben vom 21. April 2022 darauf hin, dass eine Gemeinde ihre Zuständigkeit nicht ablehnen könne und ein Einigungsversuch mit der Stadt S._____ durchzuführen sei. -4- 9. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 bestätigte der Gemeinderat X._____ AG die Übernahme der Fallführung und erteilte für eine Besuchsbegleitung die Kostengutsprache bis max. Fr. 15'000.00, bestritt aber weiterhin die Zu- ständigkeit. Das im selben Entscheid enthaltene Gesuch an das Sozialamt der Stadt S._____ um Anerkennung der Zuständigkeit wurde von diesem mit Schreiben vom 20. Mai 2022 abgelehnt. C. 1. Am 14. Juni 2022 ersuchte der Gemeinderat X._____ AG das DGS um Klärung der Zuständigkeitsfrage. 2. Mit Entscheid vom 15. November 2022 erteilte der Gemeinderat X._____ AG für die Langzeitpflege von A._____ in der Sozialpädagogischen Pflege- familie von F._____ im Kanton Y._____ ohne Anerkennung der Zuständigkeit Kostengutsprache bis 31. Dezember 2023. 3. Am 18. November 2022 ging beim Amt für Soziales des Kantons Q._____ die undatierte "Voranmeldung" des DGS ein, dass möglicherweise ein ne- gativer Kompetenzkonflikt vorliege. 4. Am 19. Dezember 2022 ersuchte die Beiständin von A._____ bei der Ge- meinde X._____ AG formell um materielle Hilfe für A._____. 5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 eröffnete das DGS gegenüber dem Amt für Soziales des Kantons Q._____ das sog. Einigungsverfahren. 6. Das Amt für Soziales des Kantons Q._____ lehnte mit Schreiben vom 17. April 2023 die Zuständigkeit der Stadt S._____ ab. 7. Am 29. November 2023 erteilte der Gemeinderat X._____ AG für die Un- terbringung von A._____ in einer Fachpflegefamilie des Schulheimes G._____ im Kanton Y._____ ohne Anerkennung der Zuständigkeit Kostengutsprache bis spätestens 30. Juni 2024. 8. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 nahm das DGS im Rahmen des Eini- gungsverfahrens nochmals Stellung und ersuchte den Kanton Q._____ bzw. die Stadt S._____ erneut um Anerkennung der Zuständigkeit im Falle -5- A._____ sowie entsprechende Mitteilung bis zum 30. August 2024. Innert Frist erfolgte keine Rückmeldung. D. 1. Am 30. September 2024 eröffnete das DGS gegenüber dem Amt für So- ziales des Kantons Q._____ mittels Unterstützungsanzeige das Verfahren nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). 2. Mit Entscheid vom 3. März 2025 wies das DGS die vom Amt für Soziales des Kantons Q._____ am 29. Oktober 2024 erhobene Einsprache gemäss Art. 33 ZUG unter ausdrücklicher Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG ab. E. 1. Dagegen erhob das Amt für Soziales des Kantons Q._____ am 25. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Abweisungsbeschluss des Kantons Aargau vom 3. März 2025 sei auf- zuheben und die Einsprache des Kantons Q._____ vom 29. Oktober 2024 gegen die Unterstützungsanzeige vom 30. September 2024 sei an- zuerkennen. 2. Es sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau für die finanzielle Sozialhilfe an A._____ mit Wirkung ab Geburt festzustellen. 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das DGS die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Dezember 2025 beraten und entschieden. -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 30 ZUG zeigt der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich an. Anerkennt der angegangene Kanton den Anspruch auf Kostenersatz nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zu- ständigen richterlichen Behörde des fordernden Kantons Beschwerde ge- führt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Vorliegend ist der Entscheid des DGS, Kantonaler Sozialdienst, angefoch- ten, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Unter- stützungsanzeige abgewiesen wurde. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 ZUG han- delt es sich dabei um einen letztinstanzlichen Entscheid der Verwaltungs- behörden im Sinne von § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Folglich ist das Verwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz Feststellungsbegehren gestellt werden, sofern an der konkreten Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Un- sicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht auf andere Weise als durch ein Feststellungs- begehren behoben werden kann (vgl. BGE 108 Ib 540, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 26 f. zu § 38 [a]VRPG, mit Hinweisen). Vorlie- gend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dem Feststellungsantrag Ziff. 2 kommt keine eigenständige Bedeutung zu; sollte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutheissen, fehlt es dem Beschwerdeführer am notwen- digen schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Zuständigkeit. Auf das Feststellungsbegehren Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten. II. 1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nie anerkannt habe. Spätestens mit dem E-Mail-Verkehr ab dem 16. Dezember 2021 sei das Sozialamt der Stadt S._____ orientiert gewesen, dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit ablehne. Weder aus dem Zeitablauf noch aus der vorsorglichen Erbringung von Leistungen für A._____ ergebe sich eine Anerkennung der Zuständigkeit. -7- Der Gemeinderat X._____ AG habe sich mit der vorläufigen Unterstützung von A._____ lediglich an die rechtlichen Vorgaben gehalten, damit diesem trotz der ungeklärten Zuständigkeitsfrage kein Nachteil entstanden sei. Das Sozialamt der Stadt S._____ habe deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Angelegenheit erledigt sei. In Bezug auf das von ihr gewählte Verfahren erwog die Vorinstanz, dass angesichts der fehlenden Einigung und der vorsorglich erbrachten Unterstützung durch die Aufenthaltsgemeinde die eingereichte Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zur Klärung der Zuständigkeit nicht zu beanstanden sei. Art. 30 ZUG diene zwar primär der Regelung von Notfallsituationen, fände in Fällen wie dem vorliegenden aber analog Anwendung. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Ge- meinderat X._____ AG habe die örtliche Zuständigkeit faktisch anerkannt, in dem er zunächst vorbehaltlos Unterstützungsleistungen erbracht habe. Damit gehe die verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit einher, weshalb eine eventuelle Korrektur nicht mittels Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu erfolgen habe, sondern im Richtigstellungsverfahren gemäss Art. 28 ZUG. Die Einreichung der Unterstützungsanzeige stelle eine gesetzlich unzulässige Umgehung der in solchen Fällen einzig zuläs- sigen Richtigstellung dar. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Vorinstanz darauf hin, dass weder aus dem E-Mail der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der Gemeinde X._____ AG vom 16. September 2021 noch aus dem weiteren Verhalten der Gemeindevertreter auf eine Anerkennung der Zuständigkeit geschlossen werden könne. Das vorläufige Erbringen von Sozialhilfeleistungen stelle keine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit dar und die Kostengutsprachen seien ausdrücklich ohne Anerkennung der Zuständig- keit erfolgt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Ein- reichung einer Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG sachlich geboten gewesen, da für die Anwendung des Richtigstellungsverfahrens nach Art. 28 ZUG eine vorgängige Anerkennung der Zuständigkeit zwingende Voraussetzung sei. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen Notfall gehandelt habe, bestehe für die vorsorglich erbrachte Unterstützung gegenüber dem zuständigen Gemeinwesen ein Anspruch auf Kosten- erstattung. Die entsprechende Regelungslücke bei negativen Kompetenz- konflikten sei durch eine analoge Anwendung von Art. 30 ZUG zu füllen. 2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des Zu- ständigkeitsgesetzes (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die Unterstützung bedürf- tiger Schweizer Bürgerinnen und Bürger obliegt dem Wohnkanton. Hat die -8- bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, wird sie vom Aufent- haltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Ist sie ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, muss ihr der Aufenthalts- kanton diese leisten (Art. 13 ZUG), wobei der Wohnkanton dem Aufent- haltskanton die Kosten ersetzt (Art. 14 ZUG). Weigert sich der Kanton des Unterstützungswohnsitzes wegen vermeint- licher Unzuständigkeit eine bedürftige Person zu unterstützen, findet Art. 12 ZUG zumindest analog Anwendung und der Aufenthaltskanton leistet einstweilen (unpräjudiziell) finanzielle Unterstützung. Nur so kann gewährleistet werden, dass sich negative Kompetenzkonflikte nicht zum Nachteil der bedürftigen Personen auswirken und diesen allein aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts die nötige Unterstützung vorenthalten bleibt, sodass sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären (zum Ganzen WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 184; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, Erw. 4b). Für die Lösung des negativen Kompetenzkonflikts sieht das Zuständig- keitsgesetz kein spezielles Verfahren vor. Gemäss Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist diese Lücke durch eine (analoge) Anwendung der im Zuständigkeitsgesetz zur Verfügung ge- stellten Instrumente zu schliessen. In Frage kommen die Einreichung einer Unterstützungsanzeige (Art. 30 ZUG) oder eines Richtigstellungsbe- gehrens (Art. 28 ZUG). Die SKOS empfiehlt die vorgängige Durchführung eines Einigungsverfahrens (SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich [SKOS-Empfehlung], Ja- nuar 2012, S. 2). 3. 3.1. Scheitert das Einigungsverfahren, ist gemäss Empfehlung der SKOS für die anschliessende Einleitung des Streitverfahrens danach zu unterschei- den, ob die vorläufige Unterstützung durch den aktuellen Aufenthaltskanton oder den letzten Wohn- bzw. Aufenthaltskanton erfolgt. Wird die bedürftige Person – wie vorliegend – durch den aktuellen Aufenthaltskanton unter- stützt, hat dieser eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einzureichen (vgl. SKOS-Empfehlung, Ziff. 3.3). Dabei ist anzugeben, dass ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, dass keine Einigung erzielt werden konnte und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen so- wie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Zudem ist darzulegen, aufgrund welcher Umstände von einer Zuständigkeit des die Anzeige empfangenden Kantons ausgegangen wird. -9- 3.2. Das Verwaltungsgericht erachtet die Empfehlung der SKOS als sach- gerecht. Die analoge Anwendung der Unterstützungsanzeige bei Zustän- digkeitskonflikten ist gerechtfertigt, da dem unterstützenden Gemeinwesen ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten nicht nur im Falle einer Notfallunterstützung zustehen soll, sondern ebenso in Situationen, in denen eine bedürftige Person trotz ungeklärter Zuständigkeitsfrage vorläu- fig unterstützt wird und sich nachträglich herausstellt, dass für die materielle Unterstützung sozialhilferechtlich eine andere Zuständigkeit gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, Erw. 4b). Die analoge Anwendung der Unterstützungsanzeige bei Zustän- digkeitskonflikten wurde von der Leiterin des Sozialamts der Stadt S._____ und vom Beschwerdeführer denn auch implizit anerkannt (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2022; Stellungnahme vom 17. April 2023). 3.3. Entsprechend der Empfehlung der SKOS hat das DGS dem Beschwerde- führer nach dem gescheiterten Einigungsversuch (siehe vorne Prozess- geschichte lit. C) die Unterstützungsanzeige vom 30. September 2024, welche den Empfehlungen der SKOS entspricht und sämtliche erforder- lichen Angaben enthält (Vorakten, 20), zugestellt. Damit ist das Vorgehen des DGS zur Rückerstattung der angefallenen Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der Gemeinderat X._____ AG habe die Zuständigkeit anerkannt, weshalb ein Richtigstel- lungsbegehren hätte eingereicht werden müssen. 4.2. Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unter- stützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt wurde (Art. 28 Abs. 1 ZUG). Das Richtigstellungsbegehren kann erhoben werden, sobald der betreffende Kanton feststellt, dass die bisherige Regelung des Falls – auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten – auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als zutreffend betrachtet haben (BGE 149 V 240, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007, Erw. 2.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2007.257 vom 30. April 2008, Erw. 2.1). 4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 11 f.) hat der Gemeinderat X._____ AG ausweislich der Akten die Zu- ständigkeit im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von A._____ nie anerkannt. Vielmehr ergibt sich anhand der Akten, dass sich die - 10 - Gemeinden X._____ AG und S._____ bzw. die beiden betroffenen Kantone hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage von Beginn an nicht einigen konnten. Die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der Gemeinde X._____ AG hatte mit E-Mail vom 16. September 2021 zwar zugesichert, die Angelegenheit zu prüfen und das Notwendige in die Wege zu leiten (Vorakten 5). Aus dem Wortlaut der E-Mail ergibt sich aber nicht, dass der Gemeinderat sich als zuständig betrachtete. Die Formulierung weist vielmehr darauf hin, dass hinsichtlich der Zuständigkeit Unsicherheiten bestanden und weitere Ab- klärungen als notwendig erachtet wurden (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. B/2). Entsprechend weist der Gemeindeschreiber der Gemeinde X._____ AG mit E-Mail vom 13. Dezember 2021 darauf hin, dass die Kostenforderungen der Beiständin von A._____ im Gemeinderat zu Dis- kussionen geführt hätten und die Gemeinde sich als nicht zuständig beur- teile. Das vom Gemeindeschreiber diesbezüglich vorgeschlagene klärende Gespräch kam nicht zu Stande, weshalb sich der Gemeindeschreiber mit der Leiterin des Sozialamts der Stadt S._____ in der Folge per E-Mail zur Zuständigkeitsfrage austauschte und sie ihre jeweiligen Standpunkte darlegten, allerdings ohne eine Einigung zu erzielen (Vorakten 1). Dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nicht anerkannte, wird mit dem an diesen Austausch anschliessenden Entscheid vom 25. Ja- nuar 2022 bestätigt, wonach das Gesuch um Kostengutsprache für die So- zialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung wegen fehlender Zu- ständigkeit abgewiesen wurde (Vorakten 4/2). Erst nachdem das DGS den Gemeinderat X._____ AG auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hinge- wiesen hatte und ihn anhielt, ein Einigungsverfahren durchzuführen (Vorak- ten 5), erteilte der Gemeinderat X._____ AG zum Wohle von A._____ mehrere Kostengutsprachen, jedoch ausdrücklich ohne Anerkennung einer Zuständigkeit bzw. mit Hinweis auf die nach wie vor ungeklärte Zuständigkeitsfrage (vgl. Protokollauszüge vom 3. Mai 2022 [Vorakten 4/1], 15. November 2022 [Vorakten 6] und 29. November 2023 [Vorakten 16]). Ebenfalls belegt wird die fehlende Anerkennung der Zuständigkeit mit dem Ersuchen des Gemeinderats X._____ AG vom 14. Juni 2022 an das DGS, zeitnah einen Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeit für die Unterstützung des Kindes A._____ zu fällen (Vorakten 5). Zusammengefasst hat der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nie ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt. Es fehlt damit an der für die Durchführung des Richtigstellungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 1 ZUG zwingend notwendigen Voraussetzung der vorgängig erfolgten Regelung des Unterstützungsfalls. - 11 - 4.4. Damit erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Kosten- ersatzanspruch korrekt mittels Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG geltend gemacht wurde, als rechtskonform und ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Unterstützungsanzeige sei verspätet erfolgt. Der Gesetzgeber habe zwar keine exakte Frist für deren Einreichung festgesetzt, sie habe aber gemäss Wortlaut von Art. 30 ZUG "sobald als möglich" zu erfolgen und nicht erst nach Jahren der (vor- behaltlosen) Unterstützung. Ergebe sich aus dem Gesetz keine Frist, werde eine Reaktion oder Rechtshandlung spätestens innerhalb eines Jah- res erwartet. Eine solche Jahresfrist entspreche denn auch dem mittler- weile aufgehobenen aArt. 31 ZUG. Vorliegend seien zwischen dem Unter- stützungsbeginn per [...] 2021 und dem Versand der Unterstützungsan- zeige am 30. September 2024 ganze drei Jahre und drei Monate ver- gangen. Damit handle es sich nicht mehr um eine Notfallsituation, für wel- che Art. 30 ZUG vorgesehen sei. Angesichts des Zeitablaufs habe der Be- schwerdeführer bis zur Unterbreitung der Unterstützungsanzeige in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sich die Angelegenheit zu seiner Ent- lastung erledigt habe, zumal er seine Zuständigkeit unmissverständlich ver- neint habe. Die Vorinstanz erwog, die Unterstützungsanzeige sei nicht verspätet. Einerseits handle es sich vorliegend nicht um eine Notfallunterstützung, sondern um einen negativen Kompetenzkonflikt, bei welchem ein Eini- gungsverfahren durchzuführen sei, und andererseits bestehe keine gesetz- liche Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs. 5.2. Mit der Unterstützungsanzeige soll sichergestellt werden, dass der zu einer Rückerstattung verpflichtete Wohnkanton von einem Sozialhilfefall recht- zeitig erfährt und gegebenenfalls gewisse Anweisungen an den Sozialhilfe leistenden Kanton erteilen kann (vgl. Parlamentarische Initiative Abschaf- fung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons, Bericht der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 19. Juni 2012, BBl 2021 7741, Ziff. 3.11). Entsprechend sieht Art. 30 ZUG vor, dass der unterstützende Aufenthaltskanton den Unterstützungsfall dem kosten- pflichtigen Wohnsitzkanton "sobald als möglich" anzeigt. Eine bestimmte Frist oder Form schrieb der Gesetzgeber explizit nicht vor, da er eine recht- zeitige und wirksame Notfallhilfe wichtiger erachtete als den "Papierkrieg" (THOMET, a.a.O., Rz. 283). - 12 - 5.3. 5.3.1. Eine Frist zur Einreichung der Unterstützungsanzeige ergibt sich weder direkt aus dem Gesetzestext noch implizit aus deren Zweck. Im vorliegen- den Fall handelt es sich zudem nicht um die Unterstützung einer bedürfti- gen Person im Notfall, sondern um die Lösung eines negativen Kompe- tenzkonflikts, wobei Art. 30 ZUG lediglich analog Anwendung findet. Dies- falls bezweckt die einzureichende Unterstützungsanzeige nicht die Infor- mation des (vermeintlich) kostenpflichtigen Kantons, sondern die Durchfüh- rung eines Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die Information des (vermeintlich) kostenpflichtigen Kantons erfolgt bereits im Rahmen des von der SKOS empfohlenen vorgängigen Einigungsverfahrens zwischen den Sozialdiensten oder den kantonalen Sozialämtern (vgl. SKOS-Empfeh- lung, S. 2; siehe auch vorne Erw. II/2). Vorliegend verhält es sich zudem so, dass zuerst die Vertreter der Ge- meinde X._____ AG und in der Folge auch das DGS versucht hatten, mit dem Beschwerdeführer bzw. der Vertreterin der Stadt S._____ eine Lösung ausserhalb eines formellen Verfahrens zu finden. Allerdings waren weder die Diskussionen per E-Mail im Dezember 2021 und Januar 2022 zielführend noch das wiederholte Ersuchen des Gemeinderats X._____ AG um Anerkennung der Zuständigkeit durch das Sozialamt der Stadt S._____ (vgl. Entscheid vom 3. Mai 2022 [Vorakten 4/1]). Auch das vom DGS im Januar 2023 eingeleitete Einigungsverfahren scheiterte. Dass dieses über 1.5 Jahre dauerte und die Unterstützungsanzeige selbst erst am 30. September 2024 eingereicht wurde, schadet einem allfälligen Vergütungsanspruch des unterstützenden Kantons nicht (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4). Anhand der Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das DGS wie vom Beschwerdeführer vorgebracht über drei Jahre (quasi untätig) wartete und erst dann eine Unterstützungsanzeige einreichte. Es wurde vielmehr versucht, in einem gegenseitigen Austausch die Zuständigkeits- frage einvernehmlich zu klären. Entsprechend ist auch nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen sein will, die Sache habe sich erledigt. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinderat X._____ AG in diesem Zeitraum Kostengutsprachen explizit ohne Aner- kennung der Zuständigkeit erteilte (siehe vorne Erw. II/4.3). 5.3.2. Mit Blick auf die obigen Ausführungen rechtfertigt es sich auch nicht, aus dem Wortlaut "sobald als möglich" eine einjährige Frist zur Einreichung der Unterstützungsanzeige bei analoger Anwendung von Art. 30 ZUG in einem negativen Kompetenzkonflikt abzuleiten. Vom unterstützenden Kanton darf aber erwartet werden, dass er eine Klärung der Zuständigkeitsfrage beför- derlich behandelt. Wie dargelegt haben der Gemeindeschreiber und der Gemeinderat X._____ AG dies getan, indem sie mit dem Sozialamt der - 13 - Stadt S._____ vorab in einen Meinungsaustausch traten bzw. dieses um Anerkennung der Zuständigkeit ersuchten (siehe vorne Prozess- geschichte, lit. B). Zudem hat das DGS beim Beschwerdeführer einen mög- lichen negativen Kompetenzkonflikt angemeldet, nachdem der Gemeinde- rat X._____ AG um Klärung der Zuständigkeitsfrage ersucht hatte. Eine raschere Einleitung der erforderlichen Schritte wäre zwar wünschenswert gewesen, wie oben erwähnt geht aber durch den blossen Zeitablauf bzw. mit der Dauer des Verfahrens nicht ein Verlust des Anspruchs auf Rück- vergütung der geleisteten materiellen Hilfe einher (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den mittlerweile aufgehobenen aArt. 31 ZUG, welcher die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons re- gelte. Zwar war dort noch eine Ordnungsfrist von 60 Tagen für die Anzeige von Unterstützungsfällen vorgesehen und geregelt, dass für später als nach einem Jahr gemeldete Fälle keine Ersatzpflicht besteht. Die Bestim- mung war jedoch auf "normale" Unterstützungsfälle anwendbar, bei wel- chen die Kostenpflicht des Heimatkantons nicht strittig war. Für Anzeigen betreffend die Notfallunterstützung verzichtete der Gesetzgeber in Art. 30 ZUG bewusst auf eine Ordnungs- oder Verwirkungsfrist und fügte eine sol- che auch nicht im Rahmen der Revision bzw. Aufhebung von aArt. 31 ZUG ein. Gilt für die Anzeige einer Notfallunterstützung keine Verwirkungsfrist, darf eine solche umso weniger in Fällen negativer Kompetenzkonflikte wie dem vorliegenden greifen (so auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4). 6. Insgesamt ist festzuhalten, dass das DGS den Kostenersatzanspruch ge- genüber dem Beschwerdeführer mit der Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG im richtigen Verfahren geltend gemacht hat und ein allfälliger Anspruch in zeitlicher Hinsicht nicht verwirkt ist. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu bestanden. 7. 7.1. Nachfolgend ist zu prüfen, wo A._____ Unterstützungswohnsitz hat. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften Fremdplatzierung von A._____ erfüllt sind. 7.2. Die Vorinstanz erwog betreffend den Unterstützungswohnsitz, dass ein minderjähriges Kind gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bei einer dauernden Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz habe. Der Unter- stützungswohnsitz von A._____ ergebe sich aus Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG, obwohl er nie (überwiegend) bei einem Elternteil gewohnt habe. Es sei nicht ausschliesslich auf den Wortlaut der - 14 - Bestimmung abzustellen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Mit der Einführung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass dauerhaft fremdplatzierte Kinder den Unterstützungswohnsitz an ihrem Aufenthaltsort – etwa bei einer Pflegefamilie oder im Heim – begründen und damit Standortgemeinden unverhältnismässig belasten. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG sei deshalb bei dauernder Fremdplatzierung ausgeschlossen. Die Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz der Mutter im Zeitpunkt der Geburt von A._____ ergebe sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Eltern von A._____ über keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz verfügten und bereits vor der Geburt erklärt hatten, das Kind zur Adoption freigeben zu wollen. Eine Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz der Eltern im Sinne von Art. 7 Abs. 1 oder 2 ZUG sei deshalb nicht möglich, sodass Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG keine Anwendung finden könne. Der Unterstützungswohnsitz befinde sich gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG am Aufenthaltsort des Kindes. Das könne auch der Standort des Heims oder der Pflegefamilie sein, weil Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG auf minderjährige Personen nicht anwendbar seien. In der Beschwerdeantwort wies die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass sich der Unterstützungswohnsitz eines Kindes nur dann nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bestimme, wenn keiner der anderen in Art. 7 ZUG genannten Fälle anwendbar sei. Bei einer dauerhaften Fremdplatzierung des Kindes gehe Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vor. 7.3. Minderjährige Kinder teilen in der Regel unabhängig von ihrem Aufenthalts- ort den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minder- jährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Nicht geregelt werden durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG jene Fälle, in denen die Eltern ohne gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz trotz Fremdplatzierung ihres Kindes beide Träger der elterlichen Gewalt bleiben; sie werden von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG erfasst (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesge- setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. No- vember 1989, BBl 1990 49 ff. [Botschaft ZUG], Ziff. 213.32, S. 61). Dem- nach gilt als Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil (überwiegend) gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 oder 2 ZUG). Nicht relevant ist, ob die Fremdplatzierung freiwillig erfolgte oder auf behördliche Anordnung hin. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Anknüpfung an den Auf- - 15 - enthaltsort des Kindes explizit vermeiden, weil dies für die Standortgemein- den von Kinderheimen oder ähnlichen sozialpädagogischen Institutionen untragbare finanzielle Mehrbelastungen zur Folge gehabt hätte und mit un- erwünschten Auswirkungen auf die heimpolitischen Entscheide der Kan- tone verbunden gewesen wäre (vgl. Botschaft ZUG, Ziff. 212.32, S. 62; BGE 139 V 433, Erw. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020, Erw. 3.2.4). Dasselbe gilt für Wohngemeinden von Pflege- familien, wenn auch mit geringeren finanziellen Auswirkungen. Art. 7 Abs. 3 ZUG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen ein minderjähriges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat. Neben den oben dargelegten Fällen bei dauerhafter Fremdplatzierung kann das Kind auch einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindes- schutzbehörde haben, unter deren Vormundschaft es steht (lit. a) oder am Ort nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen (lit. b). Im Sinne eines Auffangtat- bestandes hat es einen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort (lit. d), wenn keiner der in Art. 7 Abs. 3 lit. a-c ZUG geregelten Sachverhalte zu- trifft. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich dabei überwiegend um sogenannte "Übergangsfälle" handeln dürfte, in denen für die betroffenen Aufenthaltsorte keine unzumutbaren finanziellen Mehrbelastungen zu er- warten sind (vgl. BGE 143 V 451, Erw. 8.4.2 mit Hinweisen; Botschaft ZUG, Ziff. 212.32, S. 62; THOMET, a.a.O., Rz. 130). Dies spricht dafür, Fälle einer dauerhaften Fremdplatzierung von minderjährigen Kindern vom Anwen- dungsbereich von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG auszunehmen, da es sich dabei offensichtlich nicht um "Übergangsfälle" handelt, sondern um Sachverhalte, die eine längerfristige Lösung erfordern. Deshalb und weil Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bloss der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt, ist Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorrangig anwendbar, womit der Unterstützungswohnsitz an jenen der Eltern oder eines Elternteils (bei Neugeborenen an jenen der Mutter) anknüpft – unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich mit einem Elternteil zusammenleben konnte oder bereits nach der Geburt fremd- platziert wurde (vgl. BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4). 7.4. Vorliegend fällt ein abgeleiteter Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 ZUG ausser Betracht, weil die Eltern im Zeitpunkt der Geburt von A._____ keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ebenfalls von vornherein nicht an- wendbar sind die Bestimmungen Art. 7 Abs. 3 lit. a und b ZUG, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Für die Beurteilung, ob A._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz eines Elternteils einen eigenen Unterstützungs- wohnsitz begründet hat, ist wie dargelegt massgebend, ob er (überwie- gend) bei einem Elternteil gewohnt hat, bevor er zu seiner Pflegefamilie nach X._____ im Kanton Aargau zog. Diesem Kriterium kann bei der Be- - 16 - stimmung des Unterstützungswohnsitzes eines Neugeborenen allerdings keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen, da es naturgemäss noch gar nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen konnte. Faktisch war dies überhaupt erst ab dem Zeitpunkt seiner Geburt möglich. Es rechtfertigt sich deshalb mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Anwen- dung von Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG, an den im Zeitpunkt der Geburt massgebenden Unterstützungswohnsitz der Mutter anzu- knüpfen (BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/46 vom 20. Juni 2022, Erw. 3.3). Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach ein neugeborenes Kind am Aufenthaltsort keinen eigenen Unter- stützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG begründet, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt über einen Unterstützungswohnsitz verfügt (BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4; angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.2). An der obigen Rechtsauffassung ändert auch nichts, dass die Eltern von A._____ noch vor seiner Geburt entschieden, ihn zur Adoption freizugeben, und nach seiner Geburt in die umgehende Übergabe an die Übergangs- pflegefamilie einwilligten (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. A/1 und 2). Einerseits ist der pränatale Verzicht der Mutter auf Rechte mit Bezug auf das Kind nicht erlaubt und andererseits ist eine vor Ablauf von sechs Wo- chen seit der Geburt des Kindes erteilte Zustimmung zur Adoption unwirk- sam (Art. 265b Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 328, Erw. 5.2; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 265b ZGB). 7.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Auffassung rechtmässig, wo- nach A._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG (wie seine Mutter) Unterstützungswohnsitz in der Stadt S._____ im Kanton Q._____ hat. 8. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Das DGS hat für die Lösung des negativen Kompetenzkonflikts mit der Un- terstützungsanzeige das korrekte Verfahren gewählt und die Vorinstanz hat den Unterstützungswohnsitz von A._____ zu Recht am Unterstützungswohnsitz seiner Mutter im Zeitpunkt der Geburt angeknüpft. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 17 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs.1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). - 18 - Aarau, 10. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich