VRPG) – aufzuerlegen, da sie einen schwerwiegenden Verfahrensmangel (Verletzung der Begründungspflicht) begangen hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 19 - 2. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung der B._____ AG vom __. März 2025 an die D._____ AG erteilte Zuschlag aufgehoben. Die Beschwerdesache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die B._____ AG zurückgewiesen.