4.2.7. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen (unzureichende Beantwortung von Bieterfragen, fehlende Unterzeichnung des Schreibens der E._____ AG Baumanagement vom __. März 2025 etc.). Zudem kann auf die Verfügung vom 22. Mai 2025 verwiesen werden, die sich zu verschiedenen festgestellten Mängeln des Vergabeverfahrens, namentlich auch zu Ungereimtheiten und fehlender Transparenz im Zusammenhang mit der Bewertung der Zuschlagskriterien, geäussert hat.