tungsgericht von der beantragten und an sich möglichen (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB) direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ab und lässt es bei der Aufhebung des an die D._____ AG erteilten Zuschlags bewenden. Es wird Sache der Vergabestelle sein, die erforderliche Referenzauskunft für das Referenzprojekt 01 der Beschwerdeführerin selber noch nachträglich einzuholen, gestützt darauf eine korrekte Neubewertung des Angebots vorzunehmen und den Zuschlag neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerdesache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.