Alleine die Tatsache, dass sämtliche Bewertungskriterien mit dem Prädikat "sehr gut" und damit mit der höchsten Note bewertet worden seien, lasse bei der Vergabestelle jedoch Zweifel an der Unbefangenheit der bewertenden Stelle (J._____ AG) aufkommen. Die beiden von der Vergabestelle bewerteten Referenzen (Umbau und Sanierung P._____ und Neubau 11 Mehrfamilienhäuser R._____) liessen jedenfalls schlechtere Bewertungen erkennen. Zudem sei die Referenz nicht von der Vergabestelle eingeholt worden. Auf sie dürfe nicht abgestellt werden (Duplik, S. 3 f).