4.2.6.2. Die Vergabestelle vertritt indessen den Standpunkt, die Berücksichtigung der nachträglichen Referenz der J._____ AG vom 28. Mai 2025 scheide zum vornherein aus, weil diese nach der Angebotseingabe zu den Akten gereicht worden sei. Sie könne auch nicht nachvollziehen, unter welchen Umständen die Referenz zustande gekommen sei. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass es sich nicht um eine "Gefälligkeitsreferenz" handle. Alleine die Tatsache, dass sämtliche Bewertungskriterien mit dem Prädikat "sehr gut" und damit mit der höchsten Note bewertet worden seien, lasse bei der Vergabestelle jedoch Zweifel an der Unbefangenheit der bewertenden Stelle (J._____ AG) aufkommen.