oder anders kann die Behauptung der Vergabestelle, die besagte Referenzperson sei "zunächst bis am 13. Januar 2025 in den Ferien" gewesen und "danach zwei Mal per Mail kontaktiert" (Hervorhebungen in den Zitaten beigefügt) worden (Beschwerdeantwort, S. 11), nicht zutreffen. Die beiden der Duplik beigelegten E-Mails von L._____ an C._____ weisen – wie erwähnt – die Daten vom 4. bzw. 17. Dezember 2024 auf und dürften somit während seiner Ferienabwesenheit zugestellt worden sein. Dafür, dass C._____ nach dem 13. Januar 2025 noch zweimal per E-Mail kontaktiert und ihm die Referenzanfrage erneut zugestellt worden ist, liegt kein Nachweis vor.