Eine Rückmeldung habe die Vergabestelle bzw. die E._____ AG Baumanagement jedoch nicht erhalten. Aus diesem Grund sei die Referenz, in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen, mit 0 Punkten bewertet worden (Beschwerdeantwort, S. 10 f.; Duplik, S. 4 f.). In der Duplik hält die Vergabestelle fest, sie habe sich zulässigerweise für die Kontaktaufnahme per E-Mail entschieden, nicht zuletzt deshalb, weil dies die Nachprüfbarkeit der Kontaktaufnahme ermögliche (Duplik, S. 5). Der Duplik beigelegt sind zwei E-Mails der E._____ AG Baumanagement (L._____) an C.___