Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2023/142 vom 19. September 2023, Erw. 5.4.; vgl. auch BR 4/2024, S. 188). Das Bundesverwaltungsgericht schliesslich hat in einem Beschwerdeverfahren, in dem u.a. auch die Bewertung eines Referenzprojekts mit 0 Punkten mangels Erreichbarkeit der Referenzperson als nicht rechtmässig gerügt wurde, die Frage aufgeworfen, ob eine Vergabestelle, wenn es ihr nicht gelinge, die angegebene Referenzperson telefonisch zu erreichen, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, dies dem Anbieter umgehend mitzuteilen, damit dieser Gelegenheit erhalte, ihr behilflich zu sein, den Kontakt zur Referenzperson herzustellen.