NUTSHELL, S. 152). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen kam in einem Fall, in dem die Vergabestelle mit der Referenzperson zunächst telefonisch Kontakt hatte und diese (mindestens konkludent) zu erkennen gab, die angefragte Referenzauskunft erteilen zu wollen, in der Folge aber die ihr per E-Mail übermittelte Referenzanfrage nicht beantwortete, zum Schluss, dass die Vergabestelle gehalten gewesen wäre, nachzufragen, dies umso mehr als E-Mails notorisch "untergehen" könnten, indem sie als "Junk-Mails" klassifiziert oder vom Empfänger versehentlich gelöscht würden bzw. unbeantwortet blieben.