VD.2018.236 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.2.5, mit Hinweis auf Urteil VD.2016.69 vom 20. Juli 2016, Erw. 5.4.3.5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete eine einfache Anfrage bei der als Referenz genannten Firma über eine allgemeine E-Mail-Adresse als ungenügend. Vielmehr hätte die Vergabestelle zumindest versuchen müssen, die Auskunftsperson über deren vom Anbieter angegebene Telefonnummer und E-Mail- Adresse zu erreichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00276 vom 8. September 2022; SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 152).