In diesem Sinne hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt insgesamt neun erfolglose telefonische Kontaktversuche als ungenügend erachtet, da die Vergabestelle es zu Unrecht unterlassen habe, die Referenzperson unter der angegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren. Verlange die Vergabebehörde selber die Nennung einer E-Mail-Adresse und erreiche sie die Auskunftsperson unter der angegebenen Telefonnummer nicht, so obliege es ihr nach Treu und Glauben in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht, die Auskunftsperson zumindest einmal unter der angegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2018.236 vom 10. Mai 2019, Erw.