Die Vergabestelle trifft daher keine Pflicht, bei mangelnden Nachweisen oder Einreichung ungeeigneter Referenzen nachzufragen. Es ist Sache der Anbietenden, sich vorgängig zu vergewissern, dass die verlangte Referenz mittels der von ihnen angebotenen Referenzauskünfte erbracht werden kann. Ihnen obliegt es grundsätzlich als Ausfluss der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht sicherzustellen, dass die genannten Referenzpersonen zur Erteilung von Auskünften bereit und berechtigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2016 vom 16. September 2016, Erw. 1.2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2023/142 vom 19. September 2023, Erw.