4.2.2. 4.2.2.1. Der Nachweis der Erfüllung der Zuschlagskriterien ist grundsätzlich Sache der Anbieter. Zwar gilt im Submissionsrecht wie allgemein im Verwaltungsrecht der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB; BGE 139 II 489, Erw. 3.2; ELISABETH LANG, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 4 f., 8 zu Art. 55). Die Prüfung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung und ist von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien durchzuführen.