4. 4.1. Die Preisbewertung (vgl. dazu Verfügung vom 22. Mai 2025, Erw. 5.4.2) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht weder in der Replik noch in der Eingabe vom 12. Juli 2025 in Frage gestellt. Hingegen beanstandet sie die Bewertung beim Zuschlagskriterium "Qualität". Diese sei weder objektiv noch transparent erfolgt. Ihre negative Bewertung beim Subkriterium "Infrastruktur / Personaleinsatz" sei alleine auf die vorübergehende Abwesenheit einer Referenzperson gestützt worden.