Die Ausschreibungsunterlagen und damit auch die Zuschlagskriterien inkl. den Subkriterien und Angaben zur Bewertung sind vorliegend nicht mit Beschwerde angefochten und somit grundsätzlich rechtskräftig geworden. Am in der Beschwerde gestellten Begehren, die in der Submission vorgesehenen Vergabekriterien seien ausser Kraft zu setzen und der Preis solle als das allein entscheidende Vergabekriterium wirksam werden, falls die Vergabestelle keine glaubhafte, objektive und arithmetisch nachvollziehbare Bewertung zum Ausdruck bringe (Beschwerde, S. 5), hält die Beschwerdeführerin, wie sich zumindest sinngemäss der Replik entnehmen lässt (vgl. diesbezüglich ins-