3.2. Die Ausschreibung des Auftrags ist eine selbständig mit Beschwerde anfechtbare Verfügung (Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB). Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 IVöB); andernfalls erwachsen sie in Rechtskraft und können bei einer späteren Anfechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden. Die Ausschreibungsunterlagen und damit auch die Zuschlagskriterien inkl. den Subkriterien und Angaben zur Bewertung sind vorliegend nicht mit Beschwerde angefochten und somit grundsätzlich rechtskräftig geworden.