2.4. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). Die Zuschlagskriterien sind – anders als die Eignungskriterien, die in der Regel erfüllt oder nicht erfüllt sind – nach dem Grad ihrer Erfüllung zu bewerten. Die Vergabestelle hat dabei die Bewertung bzw. die Punktezuteilung zu begründen. Die blosse Zuteilung von Einzelnoten alleine ist unzureichend. Die Vergabestelle muss vielmehr im Einzelnen die Argumente für die Notenzuteilung dokumentieren und darlegen können (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 144;