So sind insbesondere die Angebote als solche gegenüber den Mitbewerbern als vertraulich zu behandeln (BGE 139 II 489, Erw. 3.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie kein explizites Gesuch (mehr) gestellt hat, Einsicht in einzelne Vergabeund Bewertungsunterlagen erhalten (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2025, Erw. 7).