Die Vergabestelle hat sich vorliegend in der Beschwerdeantwort zur Angebotsbewertung geäussert und die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Zuschlagserteilung an die D._____ AG sowie die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin – wenn auch knapp – dargelegt. Letztere konnte in der Replik dazu Stellung nehmen. Insoweit ist von einer nachträglichen Heilung des Begründungsmangels auszugehen. -8- Dieser ist gegebenenfalls (sollte die Beschwerdeführerin in der Sache unterliegen) bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.