e), sondern wirkt sich lediglich auf die Kostenverlegung aus. Von der Heilung einer mangelhaften Begründung der Verfügung im Beschwerdeverfahren ist dann auszugehen, wenn die Vergabestelle die fehlende oder ungenügende Begründung des Vergabeentscheids im Rahmen der Beschwerdeantwort nachliefert oder ergänzt und der Anbieter Gelegenheit erhält, im Rahmen der Replik hierzu Stellung zu nehmen (FLORIAN C. ROTH, a.a.O., N. 13 zu Art. 56). Die Vergabestelle hat sich vorliegend in der Beschwerdeantwort zur Angebotsbewertung geäussert und die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Zuschlagserteilung an die D.__