März 2025 noch im Schreiben der E._____ AG Baumanagement vom __. März 2025 enthalten sind. 1.5. Der formelle Mangel einer fehlenden oder ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids ist praxisgemäss im Beschwerdeverfahren heilbar und hat daher nicht per se die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 425, Erw. e), sondern wirkt sich lediglich auf die Kostenverlegung aus.