51 Abs. 2 und 3 IVöB nicht Genüge getan, und die Vergabestelle hat ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. die ebenfalls die B._____ AG betreffende Verfügung WBE.2024.94 vom 15. April 2024, Erw. 4.2). An der fehlenden Begründung der Zuschlagsverfügung ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin (bzw. deren CEO H._____) auf Nachfrage hin von F._____ (E._____ AG Baumanagement) – nach dessen eigener Darstellung (vgl. E-Mail von G._____