1269 f.), als auch in der Zuschlagspublikation auf www.simap.ch vom 7. März 2025 wird der Zuschlag ausschliesslich damit begründet, dass es sich um das vorteilhafteste Angebot gemäss den in den Unterlagen genannten Zuschlagskriterien handle. Bei dieser Feststellung handelt es sich indessen um die blosse Wiedergabe des Evaluationsergebnisses, der nicht einmal ansatzweise summarisch entnommen werden kann, welches die wesentlichen Vorteile des berücksichtigten Angebots sind, die für den Zuschlag ausschlaggebend waren. Damit ist den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB nicht Genüge getan, und die Vergabestelle hat ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. die ebenfalls die B.__