1.4. Sowohl im Schreiben der E._____ AG Baumanagement vom __. März 2025, das trotz entsprechender Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Verfügung darstellt, sondern lediglich Informationscharakter hat (zum fehlenden Verfügungscharakter von Vergabemitteilungen verwaltungsexterner privater Unternehmen vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.8 vom 16. Juli 2025, Erw. I/2.3.2, -7-