Die summarische Begründung nach Art. 51 Abs. 3 IVöB soll die unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollziehen und eine substanzierte Beschwerde einreichen zu können (FLORIAN C. ROTH, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 13 zu Art. 56).