Diese sind in der Zuschlagsverfügung selbst summarisch darzulegen und nicht erst auf Verlangen eines Anbieters bekannt zu geben. Dabei darf die Vergabestelle keine "Leerformeln" ohne inhaltlichen Gehalt (wie "Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot.") verwenden, ansonsten sie die Begründungspflicht verletzt (vgl. PASCAL BIERI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 f. zu Art. 51). Die summarische Begründung nach Art.