Laut Musterbotschaft IVöB (Version 1.0 vom 16. Januar 2020), S. 94, hat jeder Anbieter Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des erfolgreichen Anbieters. Dabei kann sich die Vergabestelle im Rahmen der Zuschlagsverfügung jedoch auf die ausschlaggebenden Merkmale und die Vorteile des berücksichtigten Angebots beschränken. Diese sind in der Zuschlagsverfügung selbst summarisch darzulegen und nicht erst auf Verlangen eines Anbieters bekannt zu geben.