In ihren weiteren Eingaben hält die Beschwerdeführerin an diesen Rügen fest (Replik, S. 2, 4 f.; Eingabe Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2025). 1.2. Die Vergabestelle weist den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück. Der Beschwerdeführerin sei mündlich am Telefon erläutert worden, weshalb sie den Zuschlag nicht erhalten habe und weshalb ihr die verlangten Unterlagen nicht zugestellt werden könnten. Ebenfalls unzutreffend sei -6-