Bei der B._____ AG handelt es sich um eine kommunale Einrichtung des öffentlichen Rechts, mithin um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. f IVöB (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.423 vom 12. Februar 2024, Erw. I/1.2; DANIEL ZIMMERLI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 15 ff., insbes. N. 23 zu Art. 4). Der vorliegend streitige Auftrag des Baunebengewerbes erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.