7. Mit Duplik vom 1. Juli 2025 hielt die B._____ AG am Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest. 8. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 12. Juli 2025 zur Duplik geäussert und ihre in der Replik gestellten Rechtsbegehren wiederholt. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: