1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die mit Verfügung vom 27. März 2025 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen. 2. Die Akteneinsicht sei auf die in Ziff. II.A. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen. 4. Die D._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 27. März 2025; Ziffer 3 der Verfügung vom 24. April 2025).