Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung als "ehemaliger Amtsarzt" und die Verwendung des Kantonswappens als problematisch, worauf der Gesuchsteller an dieser Stelle hingewiesen sei. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 19. März 2025 um Zustellung der vollständig begründeten Ausfertigung des Entscheids WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. -6-