Seit 2017 gilt das Amtsarztsystem im Kanton Aargau nicht mehr. Zuständig zur ärztlichen Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen (im Sinn von Art. 429 ZGB) sind alle – wie der Gesuchsteller – im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, zudem die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (§ 46 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.