würde, erübrigen sich Weiterungen zu den Voraussetzungen gemäss lit. a der erwähnten Bestimmung. Es sei lediglich erwähnt, dass sich der Gesuchsteller als verfügende Behörde bzw. als faktische Vorinstanz nicht am Beschwerdeverfahren aktiv beteiligen konnte. 3. Folglich ist auf das Begründungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten. 4. In der Eingabe vom 19. März 2025 verweist der Gesuchsteller verschiedentlich darauf, "ehemaliger Amtsarzt Bezirk R._____" zu sein, zudem sind im Briefkopf Elemente des Kantonswappens angebracht.