Es ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht ersichtlich, worin beim Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. März 2025 erblickt werden sollte. Da der Gesuchsteller zum Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht lediglich dann berechtigt wäre, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG kumulativ erfüllen -5-