1.2.2.1, mit Hinweisen). Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch gegeben bei Vorbringen, mit denen einzig das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Obsiegens ein Vorteil entsteht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.31 vom 14. August 2024, Erw. I/2.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451, Erw. 3.4.1, mit Hinweisen).