Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person bringen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nachteil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Das Interesse an der Beschwerde muss aktuell und persönlich sein, in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtlich vorzugehen, um nicht das eigene, sondern das Interesse eines Dritten geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023, Erw. 1.2.2.1, mit Hinweisen).