"Teilnahme" bedeutet, dass sich jemand aktiv am Verfahren beteiligt hat und (selbst) Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hat; eine eigentliche Parteistellung ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_817/2016 vom 1. Mai 2017, Erw. 1.1 und 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4.3.2, je mit Hinweisen).