I. 1. 1.1. Gemäss Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i. V. m. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann die schriftliche Eröffnung des Entscheids auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4