Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.130 / ae / jb (WBE.2025.92/98-100) Art. 53 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____, Dr. med., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin führer Betroffene B._____ Person Gegenstand Urteilsdispositiv des Verwaltungsgerichts WBE.2025.98-100 vom 7. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, nach persönlicher Untersuchung am Flughafen Zürich, vom 24. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Entscheid vom 4. März 2025 ordnete Dr. med. A._____ die fürsorgerische Unterbringung für B._____ in der Klinik der PDAG an. B. 1. B._____ erhob mit Eingabe vom 3. März 2025 u.a. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid vom 24. Februar 2025, worauf am 7. März 2025 eine Verhandlung in den Räumlichkeiten der PDAG durchgeführt wurde. Anlässlich der Verhandlung gab B._____ zu Protokoll, auch gegen den Unterbringungsentscheid vom 4. März 2025 Beschwerde erheben zu wol- len. 2. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Be- schwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht am 7. März 2025 folgendes Urteil (WBE.2025.92/98-100), welches den Beteiligten mit einer kurzen Be- gründung mündlich eröffnet wurde (Auszug des Dispositivs): 1. […] 1.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Unterbringungsent- scheid von Dr. med. A._____ vom 4. März 2025 wird die fürsorgerische Unterbringung per 7. März 2025 aufgehoben (WBE.2025.100). […] 3. Das Urteil WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 wurde B._____ und der PDAG im Dispositiv zugestellt; Dr. med. C._____, Dr. med. A._____ und dem Familiengericht Q._____ wurde es mitgeteilt. Das entsprechende Urteilsdispositiv enthielt folgenden Hinweis: Gesuch um Begründung Die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) bzw. die Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; -3- SR 173.110) können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddis- positivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangen. Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. C. 1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Posteingang: 26. März 2025) ersuchte Dr. med. A._____ um Zustellung einer vollständig begründeten Ausferti- gung des Urteils WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB; SR 210) i. V. m. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann die schriftliche Eröffnung des Entscheids auf die Zu- stellung des Dispositivs beschränkt werden, mit dem Hinweis, dass der Ent- scheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungs- gericht seinen Entscheid WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4 EG ZGB bzw. die Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 76 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen ein schriftlich begründetes Urteil verlangen können (siehe vorne lit. B./3). 1.2. Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 4 EG ZGB sind nur die Parteien berech- tigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. Als Parteien zählen im Beschwer- deverfahren gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen die betroffene Person und deren Vertreter (bevollmächtigte Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte sowie Beiständinnen und Beistände mit entspre- chenden Kompetenzen) sowie nahestehende Personen (inkl. Vertrauens- personen im Sinne von Art. 432 ZGB), welche gestützt auf Art. 439 Abs. 1 lit. 1 ZGB selbst Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid erhoben haben (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, -4- Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 51 f. zu Art. 439 ZGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.288 vom 2. September 2024, Erw. I/3, mit Hinweisen). Der Gesuchsteller ist im Verfahren WBE.2025.92/98-100 keine Partei und deshalb nach § 59 Abs. 4 EG ZGB nicht berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. 2.3. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). "Teilnahme" bedeutet, dass sich jemand aktiv am Verfahren beteiligt hat und (selbst) Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hat; eine eigent- liche Parteistellung ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_817/2016 vom 1. Mai 2017, Erw. 1.1 und 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4.3.2, je mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gut- heissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person bringen wür- de, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nach- teil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Das Interesse an der Beschwerde muss aktuell und persönlich sein, in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtlich vorzu- gehen, um nicht das eigene, sondern das Interesse eines Dritten geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023, Erw. 1.2.2.1, mit Hinweisen). Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch ge- geben bei Vorbringen, mit denen einzig das allgemeine öffentliche Inte- resse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Obsiegens ein Vorteil ent- steht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Be- schwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Verwaltungsge- richts WBE.2024.31 vom 14. August 2024, Erw. I/2.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451, Erw. 3.4.1, mit Hinweisen). Es ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht ersicht- lich, worin beim Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. März 2025 erblickt werden sollte. Da der Gesuchsteller zum Weiterzug des Ent- scheids an das Bundesgericht lediglich dann berechtigt wäre, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG kumulativ erfüllen -5- würde, erübrigen sich Weiterungen zu den Voraussetzungen gemäss lit. a der erwähnten Bestimmung. Es sei lediglich erwähnt, dass sich der Ge- suchsteller als verfügende Behörde bzw. als faktische Vorinstanz nicht am Beschwerdeverfahren aktiv beteiligen konnte. 3. Folglich ist auf das Begründungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutre- ten. 4. In der Eingabe vom 19. März 2025 verweist der Gesuchsteller ver- schiedentlich darauf, "ehemaliger Amtsarzt Bezirk R._____" zu sein, zu- dem sind im Briefkopf Elemente des Kantonswappens angebracht. Seit 2017 gilt das Amtsarztsystem im Kanton Aargau nicht mehr. Zuständig zur ärztlichen Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen (im Sinn von Art. 429 ZGB) sind alle – wie der Gesuchsteller – im Kanton zur Berufsaus- übung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, zudem die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (§ 46 Abs. 1 EG ZGB). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu er- wecken. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung als "ehemaliger Amts- arzt" und die Verwendung des Kantonswappens als problematisch, worauf der Gesuchsteller an dieser Stelle hingewiesen sei. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 19. März 2025 um Zustellung der vollständig begrün- deten Ausfertigung des Entscheids WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. -6- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller Mitteilung an: das Familiengericht Q._____ Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, in- wiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Schircks Erny