Damit abgegolten sind die Leistungen gemäss § 6 Abs. 1 AnwT. Die zweite Rechtsschrift (Duplik) der Beschwerdegegnerinnen wird durch die fehlende Verhandlung kompensiert. Zu- oder Abschläge sind keine vorzunehmen. Unter Berücksichtigung angemessener - 13 - Auslagen (vgl. § 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 11'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.